Modellversuch „Führerschein mit 17 – Begleitetes Fahren“
Sie interessieren sich für den Führerschein mit 17 Jahren und haben Fragen dazu? Nachfolgend stellen wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema bereit.
Wenn Sie sich zum Führerschein mit 17 Jahren beraten lassen möchten oder sich für einen Lehrgang anmelden wollen, kontaktieren Sie uns bitte.
Gern sind wir auch persönlich für Sie da Tel 03628 / 58 70 22.
Gesetzlichkeiten – Wie ist die gesetzliche Grundlage?
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 48a) enthält bundeseinheitliche Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten und zwar zunächst übergangsweise.
Thüringen nimmt seit 01.03.2007 an diesem so genannten Modellversuch teil.
Dieser Modellversuch dient zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger und Fahranfängerinnen. Die Gruppe der 18 – 24jährigen hat in Deutschland das mit Abstand höchste Unfallrisiko im Straßenverkehr durch mangelnde Fahrerfahrung, Falscheinschätzung gefährlicher Situationen sowie der teilweisen Neigung zur jugendlichen Selbstüberschätzung.
Geltungsbereich – Wo gilt der Führerschein?
Mit dem „Führerschein mit 17“ darf man in ganz Deutschland fahren. Selbstverständlich auch in den Bundesländern, die nicht an dem Modellversuch teilnehmen. Außerhalb von Deutschland gilt der Führerschein nicht. Die innerdeutschen Grenzen können also getrost ignoriert werden, aber spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik ist ein Fahrerwechsel angesagt!
Wie komme ich an den Führerschein?
Mit 16 ½ Jahren kann sich jeder Jugendliche in einer Fahrschule zur Fahrschulausbildung der Klasse B oder BE anmelden und stellt einen Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen (wie bei jedem Vertragsabschluß Minderjähriger).Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg kein Problem sein sollte, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule mit theoretischem Unterricht, Fahrstunden sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Wer die Prüfung bestanden hat und 17 Jahre alt geworden ist (seinen 17. Geburtstag „überstanden“ hat), bekommt keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland als Fahrerlaubnis anerkannt.
Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?
| 1. | Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach „irgend jemand“ spontan als Begleitperson mitfahren. |
| 2. | Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen. |
| 3. | Für beide, Fahrer und Beifahrer, gelten die 0,5-Promille-Grenze und die anderen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel. |
| 4. | Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern nur als Berater mitfahren. |
Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmegenehmigung, aber ohne Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert 4 Punkte in Flensburg.
Außerdem wird sofort die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das „Vergessen“ der Prüfbescheinigung wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet.
Welche Fahrzeuge darf man fahren?
Grundsätzlich darf man nur mit einem normalen Fahrzeug der Klasse B fahren.
TIPP: unbedingt den Versicherungsvertrag lesen!!! Wer in seinem Vertag die Klausel abgeschlossen hat, dass nur Fahrer über einem bestimmtem Alter mit dem Fahrzeug fahren dürfen (z.B. über 23 Jahre), darf auch keinen 17jährigen hinters Steuer lassen!!
Saftige Nachzahlungen (Regressforderungen) und Kündigung durch den Versicherer sind möglich!
Die Ausrüstung des PKW mit Hilfsmitteln, die normalerweise Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig! Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise keine Doppelpedale gestattet – für die benötigt man nämlich eine Betriebserlaubnis, die nur Fahrschulen erteilt wird.
Übrigens:
Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnis der Klassen M, S und L. Und für diese gelten die Auflagen nicht, weil das Mindestalter ja schon erreicht ist.
Wenn der 17jährige ein Kleinkraftrad fährt, muss auch keine Begleitperson mitfahren!
Wann beginnt und endet die Probezeit?
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, auch beim Modellversuch „Begleitetes Fahren“.
Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre im Straßenverkehr nicht auffällig wird, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto zur Verfügung steht oder sich die Begleitpersonen nicht trauen mitzufahren…). Denn die Probezeit ist nicht anhängig von der Kilometerleistung.
Sie haben Fragen zu unseren Fahrschulangeboten, kontaktieren Sie uns bitte.
Gern sind wir auch persönlich für Sie da Tel 03628 / 58 70 22.

